Im »nicht-privaten Bereich« gibt es sie nach wie vor und auch im privaten Bereich können theoretisch jederzeit wieder GEZ-Fahnder an Ihrer Haustüre auftauchen.
DAS Hintertürchen der Medienanstalten
Es ist noch nicht lange her, da schnüffelten sogenannte »Rundfunkgebührenbeauftragte« (ich nannte sie »GEZ-Fahnder« oder »Haustürschnüffler«) in Privatwohnungen und Geschäftsräumen herum.
Zum 1. Januar 2013 wurde die bisherige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ersetzt und dadurch waren die Rundfunkgebührenbeauftragten scheinbar überflüssig.
Sind »Haustürschnüffler« also überflüssig geworden? Oder etwa nicht?
Ein Hintertürchen haben sich die Medienanstalten seit 1. Januar 2013 offen gelassen.
Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sehen vor, dass »Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs« betraut werden können. Stellvertretend für andere hier der Auszug aus der »Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. 11. 2016« (Hervorhebungen durch mich):
»§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages überprüfen.
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(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertragsbeauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
- a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,
- b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
- c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
- d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen – § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt – oder
- e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.«
Wollen: nein, können ja?
Diese GEZ-Jäger, die sogar mit einem Dienstausweis ausgestattet sind, können ziemlich genau das, was auch die früheren GEZ-Fahnder durften!
Die Zeit der »Haustürschnüffler« ist – rein theoretisch – also noch nicht vorbei!
Dennoch versicherte ein Sprecher des MDR beruhigend:
»Es wird im privaten Bereich keine Gebührenbeauftragten geben, die an der Haustür klingeln«. Der fragliche Paragraf in der Satzung ziele lediglich darauf, im nicht-privaten Bereich auf Anforderung Beratungsleistungen anbieten zu können.
Blablabla: In Wirklichkeit heißt das, die Öffentlich-Rechtlichen wollen keine Haustürkontrollen mehr, können sie diese aber jederzeit wieder einführen. Und auch in der entsprechenden Passage gibt es keinen Hinweis, der das für den Bereich der Privathaushalte ausschließt.
Mehr zu diesem Thema in meinem aktuellen Buch:
GEZ: Wie mit Zwangsgebühren Staatspropaganda finanziert wird!
Quellen:
Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge; Bek. d. StK v. 8. 12. 2016 – 205-58103/021 (Nds. MBl. Nr- 48/2016 S. 1247)
http://www.schure.de/205/58103-021.htm
Ebd.
Hey, sollte so ein Medienschnüffler bei mir auftauchen, wird er für eine längere Zeit ausfallen.
Seit dem die regelmässig die Melderegisterdaten vom Einwohnermeldeamt beziehen ist das doch eh obsolet,jeder soll(muß) zahlen und anhand der Meldedaten ist das sogar Quartalsabhängig prüfbar…da brauchts die Haustürschnüffler nicht mehr.
Falsch! In meinem Buch benenne ich diese Fälle, z.B. Wohngemeinschaften etc.