So bewaffnen Sie sich – legal!

Terror – Kriminalität – Gewalt: Sie sind nicht mehr sicher! Wie Sie sich völlig legal schützen können, erfahren Sie hier.

 

 

“Unsicherheitsrepublik Deutschland”

Ich habe meine Leser immer und immer wieder darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur politischen Gutmenschen-Meinung unser Land immer unsicherer wird. Ja, wir leben zwischenzeitlich sogar in einer wahren „Unsicherheitsrepublik“.
Im Gegensatz zu anderen Ländern ist es uns jedoch verboten, uns wirksam und mit scharfen Waffen SELBST gegen Terroristen und Angreifer zu verteidigen. Ob das gut ist oder nicht, soll jeder für sich entscheiden.

Ich tendiere jedoch zu einem uneingeschränkten und individuellen Recht des Selbstschutzes. 

EINEN Ausweg gibt es noch: den Kleinen Waffenschein. Diesen benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe bei sich führen wollen.

Besser als nichts: Pistolen und Revolver mit Pfefferspray-Patronen

Schreckschusspistolen und –revolver sind die bekanntesten Selbstverteidigungswaffen. Im Gegensatz zu „scharfen“ Waffen muten diese etwas lächerlich an, aber so unwirksam, wie Sie vielleicht glauben, sind diese nicht. Ich gehe weiter unten genauer darauf ein.
Eine Schreckschusspistole ist meiner Meinung nach Kinderkram, aber eine Pistole oder ein Revolver mit Pfefferspray-Patronen kann durchaus wirksam sein.
Sie dürfen diese aber nur mit einem Kleinen Waffenschein tragen. Ich persönliche benutze eine Walter 9 mm mit Gürtelholster oder einen Viper-Revolver mit Pfefferspray-Patronen, wenn ich mich in Gefahrenlagen begebe.
Diese Waffen ermöglichen es, eine Reizgas-Wolke mehrere Meter in Richtung eines Angreifers zu verschießen. Sie müssen also nicht nahe an den Angreifer heran.
Achtung: Innerhalb eines Radius von etwa 5 Meter kann auch eine Schreckschusswaffe ernsthafte Verletzungen (z.B. Verbrennungen, Schusswunden, Verätzungen) auslösen, wenn Sie damit direkt auf einen Menschen schießen.

Unterschätzen Sie die Kraft einer Gas- oder Pfefferspraypatrone auf keinen Fall!
Mein Rat und aus eigener Erfahrung: Kaufen Sie am besten einen Revolver. Der Schlitten von Pistolen kann im Ernstfall klemmen. Pistolen sind zudem aufwendiger zu reinigen. Bevorzugen Sie etwas teurere Modelle (ab 150 Euro) und Pfefferspray- statt Gaspatronen.



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Der Kleine Waffenschein

Der Begriff „Führen“ dieser Waffen bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder einer Schießstätte.
Der Kleine Waffenschein unterscheidet sich vom „normalen“ Waffenschein dahingehend, dass Sie als Antragsteller weder eine Sachkundeschulung zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition durchführen, noch ein Bedürfnis (ein belegbarer Grund warum für Sie ein Besitz von Schusswaffen notwendig ist) nachweisen müssen. Die Erteilungsvoraussetzungen und Anforderungen sind bundeseinheitlich und gelten für alle Länder im gleichen Maße.

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Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein:

1. Sie als Antragsteller müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen: Wurden Sie schon einmal verurteilt, läuft ein aktuelles Strafverfahren oder gibt es Hinweise auf die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben. Als wichtigster Grundsatz gilt: Es darf keine Verurteilung mit einem Strafmaß über 60 Tagessätzen geben und auch nicht mehrere Verurteilungen mit weniger Tagessätzen, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine 5 Jahre verstrichen sind. Bei einer Verurteilung ab einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr, muss die Rechtskraft mindestens 10 Jahre zurückliegen.
3. Sie müssen eine persönliche Eignung besitzen: Es wird überprüft, ob Sie als Antragsteller nicht geschäftsunfähig, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Weiterhin ob Sie mit Waffen oder Munition vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren können oder eine konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die Prüfung beinhaltet die Einholung von Auskünften an verschiedenen Stellen (Bundeszentralregister, Staatsanwaltschaftliches Zentralregister, Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde, OSiP Online Sicherheitsprüfung) usw.
4. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis auf Ihre Kosten verlangen (150-300 Euro).

So beantragen Sie den Kleinen Waffenschein:

1. Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde (s.u.) beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an. Je nach Bundesland und Kommune wird der Kleine Waffenschein von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt.
2. Erforderliche Unterlagen: Ausgefülltes Antragsformular, Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass) und möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis.
3. Die Gebühren unterscheiden sich erheblich. Unter der aktuellen Verwaltungsgebührensatzung kostet die Erteilung eines Kleinen Waffenscheines einmalig zwischen 30 und 150 € je nach zuständiger Behörde und Bundesland.
4. Der Kleine Waffenschein ist nicht befristet.
5. Alle drei Jahre aber können mit der sogenannten Regelüberprüfung erneut Gebühren zwischen 15 und 60 € je nach zuständige Behörde anfallen, ob die Voraussetzung und die Eignung noch gegeben ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen, als meine Leser mit diesen Praxis-Tipps helfen.

 

 

 

Sicher leben in Deutschland
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Quelle:

Teile des Contents erschienen in SIL 5/2016, Verlag für Computerwissen (Autor: Michael Grandt)

Foto: Pixabay.com

Veröffentlicht in Aktuelles, Innere Sicherheit, Polizei, Privatsphäre, Schutz für Ihr Zuhause und verschlagwortet mit , , , .

21 Kommentare

  1. Hallo zusammen.

    Auf Grund meiner über dreißigjährigen Erfahrung als Berufswaffenträger und Ausbilder für Berufswaffenträger möchte ich an dieser Stelle meine Bedenken gegen den Einsatz von den sogenannte S-R-S-Schußwaffen anzeigen.
    Zum einen ist die effektive Wirkungsweise dieser erlaubnisfreien Schußwaffen nur unter optimalen, fast schon “klinischen” Bedingungen gegeben, zum anderen sind die im Artikel erwähnten “Pfefferspraypatronen” zur reinen Tierabwehr zugelassen. Selbst nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen von S-R-S-Schußwaffen sollte man bedenken, daß im Rahmen einer polizeilichen Kontrollsituation zum ersten das Waffenführen unverzüglich mitgeteil werden sollte und zum Zweiten der Führungszweck ausschließlich zur Tierabwehr deklariert werden sollte.

    Eine Schußwaffe gegen einen Menschen, selbst wenn dieser gegenüber dem Verteidiger extrem feindlich eingestellt ist, indem er einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verübt, zu richten und selbige auch dann tatsächlich zu gebrauchen erfordert mehr als nur das Durchlesen der beigefügten Gebrauchsanweisung.

    Zumeist wird überhaupt nicht von der S-R-S-Schußwaffe Gebrauch gemacht, da man nicht auf solche Situationen konditioniert wurde, oder der Schußwaffengebrach geht im wahrsten Sinne des Wortes nach hinten los. Günstigstefalls wird die entwundene S-R-S-Schußwaffe gegen den Verteidiger eingesetzt, ungünstigsten Falls verfügt der Angreifer über eine “scharfe” Schußwaffe und hat auch keine Hemmung selbige einzusetzen, da bei den modernen S-R-S-Schußwaffen kaum noch ein Unterschied zu den scharfen Waffen auszumachen ist.

    Ich plädiere für Verteidigungspfefferspray mit Reizstoffvollstrahl, mit welchen man bereits Angreifer aus 6 – 8 Meter Entfernung beginnen kann notwehrrechtskonform Abzuwehren.
    Man kann ja auch zwei oder drei Reizstoffsprühgeräte zusätzlich zu dem Erdnußschokoriegel mit sich führen, wenn die notwehrmäßige Verteidigung wieder einmal etwas länger dauern sollte.
    Spaß beiseite: Notwehrmäßige Konfliktsituationen müssen VORHER geübt und das korrekte Verhalten bis zur drillmäßigen Stufe durchexerziert werden. Alles andere spielt nur den Straftätern in die Hände.

    Ich persönlich empfehle Sensibilisierungs- und Präventionstrainings, um erst gar nicht in die scheinbar “plötzliche” Verlegenheit zu kommen, mit einem potentiell fatalen Angriff konfrontiert zu werden.

    • Danke für Ihre Meinung. Ich selbst habe auf einem Ordnungsamt in Baden-Württemberg nachgefragt, bevor ich den Artikel geschrieben habe: Ich darf die Waffe tragen, in einem Holster, sogar öffentlich. Allerdings nicht bei einer Demonstration oder in einem Aufzug. Zur Notwehr darf ich sie einsetzen. Dennoch, da gebe ich Ihnen recht, sollte man solche Situationen üben.

  2. hallo Wullfad was ein Reichsbürger ist oder sein soll erklärt dir am Besten wwww.staatenlos.info also nachschauen und dann selber schlau machen. Noch eins im heutigen Parlament sitzen noch solche Gestalten die man Nazi nennt und diese sind alles Nachkommen von Adenauer das sind Fakten und keine Fiktionen !!!!!!!!!!!!!!!!!

  3. als Reichsdeutscher nach RUSTAG von 22 Juli frage ich mich ob ein Terrorist oder Mörder sich um einen gültigen Waffenschein bemüht ich denke mal einfach nicht. Nur der Michel soll sich allem unterwerfen auch wohl einem Scheinstaat oder wie !!! Diese Invasoren machen hier alles was sie nur wollen und lachen Bedienstete genannt Polizisten (Firma eingetragene geschützte Marke) Polizei . Wenn es um Leben und Tod geht werde ich nicht erst fragen was ich zu tun und zu lassen habe. Hier ist Selbstverteidigung angesagt und mit Plastikflaschen (Spielzeug) kann ich mich nicht gegen scharfe Waffe wehren. Also muss ich mit oder ohne Genehmigung unter Selbstverantwortung mit gleichem wie mein Angreifer zur wehr setzen bin ein ehemaliger W 15 und weis mas Sache ist !!!!!!!!!!!!!!

  4. Danke Herr Grandt!!! Ich lese momentan ausnahmslos alle ihre Artikel. Jeder ist genial, jeder einzelne verdammte Artikel ist perfekt! Ihre Vorsorgemappe war so klasse, hab sie neulich an meinen Bruder und Vater weiter gegeben. Sie sind Spitze!

    Kann den Revolver nur empfehlen, hatte an Neujahr wieder mehrfach Ladehemmung, obwohl die Puffe nagelneu/unbenutzt war. Revolver ist echt die sichere Sache, kann nix schief gehen.

  5. mal als Frage nebenbei, wo ist Rechtlich definiert was und wer ein Reichsbürger ist?

    • Darüber könnten wir ausgiebig diskutieren !!! Ich habe mich schon längere Zeit damit beschäftigt….Und würde mich über “Ähnlich-/Gleichdenkende” überaus freuen !

      Ich habe mit diversen (nicht wort-wörtlichen) Themen “unseren” Bundespräsidenten angemailt (man frage sich ruhig mal, warum das nicht unser Staatspräsident ist !!!!). Ich bezweifle jedoch heftigst, dass ich jemals eine Antwort bekomme….
      Also dann….Von mir aus kann’s los gehen….

  6. Toll der überaus engagierte Beamte! Guter Mann dann sorgen sie lieber mal dafür, dass die Freunde ihrer Chefin auf Waffenbesitz, bzw. Erlaubnis überprüft werden! Das sind nämlich die Leute, die auch sie, von denen als die Pusssypolizei betitelt, bald mit echten, scharfen Waffen, auch ohne ihre hirnrissige Spielzeug-Besitzerlaubnis, beschießen werden!
    Die Waffen die der deutsche Staat seinen Bürgern zugesteht sind ein Witz, ein Hohn und die , angeblich gesetzliche Regelung eine Entmündigung. Ich bin dafür das Waffenrecht so weit auszuweiten, dass jeder Deutschen, nicht nur die von ihnen Privilegierten, das Recht hat scharfe Waffen zu besitzen. Ausnahmen, nachgewiesene Straftäter und Geistes- Kranke. Außergwöhnliche Situationen bedürfen außergewöhnlicher Vorgehensweise!

  7. …es wurde dienstlich bekannt, dass Sie Angehöriger der sogenannten Reichsbürgerbewegung sein sollen.
    Reichsbürger sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen und deshalb bereit sind, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Regelungen, insbesondere, des Polizei- und Waffenrechts als bindend angesehen werden.
    Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 a) bis c) eine Person in der Regel nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b) Mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    Aus den vorgenannten Gründen, ist bei Reichsbürgern die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG anzunehmen, so dass die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 S. 1 WaffG zu widerrufen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, bei welcher eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens als ausreichend betrachtet wird. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen’.
    Ein solches Vertrauen kann bei Reichsbürgern nicht unterstellt werden. Im Wege einer Verhaltensprognose bestehen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Regelungen des Waffenrechts zu Verwendung, Umgang und Verwahrung und Überlassung an Unberechtigte nicht beachtet werden, ohne dass konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften vorliegen müssen. Da es der Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Regelung ist, solchen Personen den Umgang mit Waffen zu untersagen und damit der Gefahrenabwehr aus präventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, ist von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
    Das Polizeipräsidium Hamm beabsichtigt daher einen Widerrufs-bescheid zum Widerruf Ihres kleinen Waffenscheins Nrxxxxxxxxxxxxxx ausgestellt am xxx vom Polizeipräsidium Hamm, zu erlassen,
    Gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
    Ich bitte, eine Stellungnahme bis spätestens xxxxxxxxxx schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Geschäftszeiten des Polizeipräsidiums Hamm, Grünstr. 10, Hamm vorzubringen.
    Sollten Sie sich binnen dieser Frist nicht zu den Vorwürfen äußern, gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen. In diesem Fall werde ich nach Aktenlage entscheiden und einen entsprechenden kostenpflichtigen Bescheid fertigen.

    NAZI Deutschland hat einen Rechtsnachfolger: Die BRD mit ihren Organen, komisch, was?

    • Nur um keine Missverständisse aufkommen zu lassen, der Leser zitiert irgendetwas, ich selbst bin kein Reichsbürger und lehne diese Gruppierungen ab. Ich bitte um Verständnis, aber mein Artikel, wie sich Bürger legal mit einer Pfefferspray-Pistole bewaffnen können hat nichts mit den “Reichsbürgern” zu tun. Mein Artikel stellt lediglich dar, was noch möglich ist und zwar legal.

    • Sie sollten sich erst mal mit der BRD bzw. Deutschland ausgiebig befassen, bevor Sie solch einen Müll von sich geben, werter Herr Geitenhofer-Rimbeck !

        • Lieber Herr Grandt,

          Sie haben zwar Recht, dass die Reichsbürger-Diskussion mit diesem Beitrag nichts zu tun hat, jedoch sollte sich ein maßgeblich obrigkeitshöriger “Besserwisser” erst mal über die gesprochenen Urteile informieren, bevor er -ich wiederhole- ‘solch einen Müll’ von sich gibt.

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